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mailwerk.app

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 14. August 2026

Diese Bedingungen gelten für alle Verträge über Mailwerk zwischen Bartis.Dev, Inhaber Darius Achilles, Goethestr. 30, 39397 Schwanebeck (nachfolgend „Anbieter“) und seinen Kunden.

Maßgeblich ist diese deutsche Fassung. Die englische Fassung ist eine Übersetzung zur Information.

1. Geltungsbereich und Vertragspartner

(1) Diese Bedingungen gelten für die Bereitstellung der Mailwerk-Plattform unter cloud.mailwerk.app und für die Überlassung der Software Mailwerk Relay.

(2) Der Vertrag richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, an juristische Personen des öffentlichen Rechts und an öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern kommen nicht zustande.

(3) Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Anbieter ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

2. Vertragsschluss und Konto

(1) Der Vertrag kommt mit der Einrichtung eines Kontos auf der Plattform zustande. Der Anbieter kann die Einrichtung ohne Angabe von Gründen ablehnen.

(2) Der Kunde hält seine Angaben, insbesondere die Rechnungsanschrift und eine erreichbare E-Mail-Adresse, aktuell.

(3) Zugangsdaten sind vertraulich zu behandeln. Für Konten mit Inhaberrechten ist eine Zwei-Faktor-Authentisierung verpflichtend. Der Kunde meldet dem Anbieter unverzüglich, wenn er einen Missbrauch seines Kontos vermutet.

3. Leistungsgegenstand

(1) Der Anbieter stellt eine Plattform bereit, in der der Kunde seine Endkunden, deren Standorte und die dort betriebenen Agenten verwaltet, Agenten aufnimmt, konfiguriert und deren Betriebszustand einsieht.

(2) Mailwerk Relay ist eine Software, die der Kunde im Netz seines jeweiligen Endkunden betreibt. Sie nimmt Nachrichten per SMTP von Geräten und Anwendungen entgegen und übergibt sie über die Schnittstelle von Microsoft an den Microsoft-365-Tenant genau dieses Endkunden.

(3) Nachrichteninhalte werden dabei nicht an Infrastruktur des Anbieters übertragen.

(4) Der geschuldete Leistungsumfang ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung auf mailwerk.app in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung.

4. Abgrenzung, keine Zustellgarantie

(1) Die Zustellung der Nachrichten erfolgt durch Microsoft. Der Anbieter schuldet weder die Zustellung noch einen Zustellerfolg und hat auf die Annahme durch empfangende Systeme keinen Einfluss.

(2) Voraussetzung des Betriebs sind ein funktionsfähiger Microsoft-365-Tenant des Endkunden, eine App-Registrierung mit den dokumentierten Berechtigungen und ein geeigneter Rechner im Netz des Endkunden. Diese Voraussetzungen liegen im Verantwortungsbereich des Kunden.

(3) Änderungen an Diensten Dritter, insbesondere an Microsoft 365, liegen außerhalb des Einflussbereichs des Anbieters. Der Anbieter passt seine Leistung in zumutbarem Umfang an, schuldet aber keinen bestimmten Funktionsumfang eines fremden Dienstes.

5. Preise, freie Standorte, Staffel

(1) Abrechnungseinheit ist der Standort je Kalendermonat. Ein Standort ist ein Einsatzort eines Endkunden mit einem dort betriebenen Agenten.

(2) Je Konto sind zwei Standorte unentgeltlich. Ab dem dritten Standort werden alle Standorte des Kontos berechnet, die beiden ersten eingeschlossen. Zeitlich ist die Unentgeltlichkeit nicht befristet.

(3) Der Preis je Standort richtet sich nach der Gesamtzahl der Standorte des Kontos und gilt anschließend für jeden einzelnen von ihnen: 1 bis 49 Standorte 10 Euro, 50 bis 199 Standorte 8 Euro, ab 200 Standorten 6 Euro, jeweils je Standort und Monat.

(4) White Label wird mit 99 Euro je Konto und Monat berechnet, unabhängig von der Zahl der Standorte.

(5) Umsatzsteuer wird nach § 19 UStG nicht erhoben und nicht ausgewiesen. Die genannten Beträge sind damit die Rechnungsbeträge. Entfällt die Kleinunternehmerregelung, tritt die gesetzliche Umsatzsteuer hinzu; der Anbieter zeigt dies mindestens sechs Wochen vorher in Textform an.

(6) Der Anbieter kann die Preise mit einer Frist von sechs Wochen zum Monatsende ändern. Ziffer 17 gilt entsprechend.

6. Abrechnung und Zahlung

(1) Abgerechnet wird monatlich nachträglich nach der Zahl der im Abrechnungszeitraum geführten Standorte. Die Rechnung wird elektronisch bereitgestellt.

(2) Kommt ein Standort im laufenden Abrechnungszeitraum hinzu, wird er anteilig ab dem Tag seiner Anlage berechnet. Wird ein Standort entfernt, endet die Berechnung mit Ablauf des laufenden Abrechnungszeitraums; eine Erstattung für den angefangenen Zeitraum erfolgt nicht.

(3) Die Zahlung erfolgt über die im Konto hinterlegte Zahlungsart. Der Anbieter setzt hierfür einen Zahlungsdienstleister ein.

(4) Bei Zahlungsverzug gilt Ziffer 13.

7. Laufzeit und Kündigung

(1) Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Er kann von beiden Seiten mit einer Frist von einem Tag zum Ende des laufenden Abrechnungszeitraums gekündigt werden, in Textform oder über die Plattform.

(2) Einzelne Standorte kann der Kunde jederzeit entfernen. Die übrigen Standorte bleiben davon unberührt.

(3) Das Recht beider Seiten zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für den Anbieter liegt insbesondere bei einem erheblichen Verstoß gegen Ziffer 10 vor.

(4) Für die Behandlung der Daten nach Vertragsende gilt der Auftragsverarbeitungsvertrag.

8. Verfügbarkeit und Wartung

(1) Der Anbieter betreibt die Plattform mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Eine bestimmte Verfügbarkeit wird nicht zugesagt; eine Vereinbarung über Service-Level besteht nicht.

(2) Wartungsarbeiten kündigt der Anbieter nach Möglichkeit vorher an und legt sie soweit möglich in verkehrsarme Zeiten.

(3) Die Zustellung durch den Agenten ist von der Erreichbarkeit der Plattform unabhängig. Ist die Plattform nicht erreichbar, entfallen die Fernwartung und die Aufnahme weiterer Standorte; im Rahmen seiner gültigen Betriebslizenz stellt der Agent weiter zu.

9. Pflichten des Kunden

(1) Der Kunde betreibt die eigene und die bei seinen Endkunden eingesetzte Infrastruktur eigenverantwortlich, einschließlich Netzanbindung, Betriebssystem und Datensicherung.

(2) Der Kunde richtet die App-Registrierung im Tenant seines Endkunden ein und holt die dafür erforderliche Zustimmung des Endkunden ein.

(3) Der Kunde stellt sicher, dass er gegenüber seinen Endkunden berechtigt ist, den Anbieter als Dienstleister einzubeziehen, und dass die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.

(4) Der Kunde hält die eingesetzten Agenten aktuell. Der Anbieter kann eine Mindestversion vorgeben und deren Einsatz nach angemessener Ankündigung verlangen, soweit dies für Sicherheit oder Betrieb erforderlich ist.

10. Zulässige Nutzung

(1) Mailwerk dient dem Versand betrieblicher Nachrichten aus Geräten und Anwendungen, etwa Systemmeldungen, Alarmen, Scans und Belegen.

(2) Untersagt ist insbesondere:

(3) Der Anbieter kann bei begründetem Verdacht auf einen Verstoß einzelne Standorte drosseln oder sperren und den Kunden zur Stellungnahme auffordern. Ziffer 13 Absatz 3 bleibt unberührt.

(4) Für die über seine Standorte versandten Nachrichten bleibt der Kunde verantwortlich. Er stellt den Anbieter von Ansprüchen Dritter frei, die auf einem Verstoß gegen diese Ziffer beruhen, soweit er den Verstoß zu vertreten hat.

  • der Versand unerwünschter Massenwerbung sowie der Versand an Adressen, für die keine Einwilligung oder sonstige Rechtsgrundlage vorliegt,
  • der Versand mit gefälschten oder unberechtigt verwendeten Absenderangaben,
  • der Versand rechtswidriger Inhalte,
  • die Umgehung der Grenzen, die der Microsoft-365-Tenant des Endkunden setzt,
  • die Weitergabe der Zugangsdaten an Dritte außerhalb des eigenen Unternehmens des Kunden.

11. Rechte an der Software

(1) Der Kunde erhält für die Laufzeit des Vertrags ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Recht, die Plattform zu nutzen und Mailwerk Relay in der vertraglich vorgesehenen Weise zu betreiben.

(2) Der Kunde darf die Leistung im Rahmen seiner eigenen Dienstleistung gegenüber seinen Endkunden einsetzen. Ein Weiterverkauf als eigenständiges Produkt außerhalb einer eigenen Dienstleistung bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

(3) Über die gesetzlichen Befugnisse, insbesondere § 69e UrhG, hinaus darf die Software nicht zurückentwickelt werden.

(4) Mit White Label erhält der Kunde das Recht, die lokale Oberfläche des Agenten und die von der Plattform an seine Endkunden gerichteten Ausgaben mit eigenen Kennzeichen zu versehen. Die Rechte am Kennzeichen „Mailwerk“ verbleiben beim Anbieter.

12. Betrieb in eigener Infrastruktur

(1) Auf gesonderte Vereinbarung kann der Kunde die Plattform in eigener Infrastruktur betreiben.

(2) Die Vergütung wird individuell vereinbart und jährlich im Voraus abgerechnet.

(3) Enthalten sind die Lizenz für die vereinbarte Laufzeit, Aktualisierungen und ein benannter Ansprechpartner. Der Betrieb der Installation, einschließlich Servern, Datensicherung und Erreichbarkeit, obliegt dem Kunden.

(4) Die Installation prüft ihre Lizenz regelmäßig gegen mailwerk.app. Läuft die vereinbarte Laufzeit ab, ohne verlängert zu werden, endet das Nutzungsrecht.

13. Zahlungsverzug, Drosselung, Sperrung

(1) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, mahnt der Anbieter in Textform mit einer Frist von 14 Tagen.

(2) Bleibt die Zahlung aus, entfallen zunächst die Fernwartung und die Aufnahme weiterer Standorte. Danach kann der Anbieter bestehende Agenten drosseln. Wegen Zahlungsverzugs schaltet der Anbieter die Zustellung nicht vollständig ab.

(3) Bei einem erheblichen Verstoß gegen Ziffer 10, bei einer Gefährdung des Betriebs oder auf behördliche Anordnung kann der Anbieter betroffene Standorte ohne vorherige Ankündigung sperren. Er unterrichtet den Kunden unverzüglich.

14. Datenschutz

(1) Verarbeitet der Anbieter im Rahmen dieses Vertrags personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden, gilt der Auftragsverarbeitungsvertrag, der mit diesem Vertrag geschlossen wird.

(2) In Fragen der Auftragsverarbeitung geht der Auftragsverarbeitungsvertrag diesen Bedingungen vor.

15. Vertraulichkeit

(1) Beide Seiten behandeln vertrauliche Informationen der anderen Seite vertraulich und verwenden sie nur für die Zwecke dieses Vertrags.

(2) Ausgenommen sind Informationen, die öffentlich bekannt sind, ohne Verstoß gegen diese Pflicht bekannt werden, unabhängig entwickelt wurden oder aufgrund einer gesetzlichen oder behördlichen Verpflichtung offenzulegen sind.

(3) Die Pflicht besteht für drei Jahre nach Vertragsende fort.

16. Haftung und Verjährung

(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, im Umfang einer übernommenen Garantie und nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist in diesem Fall auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Die Haftung nach Absatz 2 ist der Höhe nach begrenzt auf die Vergütung, die der Kunde für die zwölf Monate vor dem schädigenden Ereignis schuldete; bestand der Vertrag kürzer, ist die für zwölf Monate geschuldete Vergütung maßgeblich. Für alle Schadensfälle eines Vertragsjahres zusammen haftet der Anbieter nach Absatz 2 höchstens bis 5.000 Euro.

(4) Solange der Kunde nach Ziffer 5 keine Vergütung schuldet, erbringt der Anbieter die Leistung unentgeltlich. Für Schäden aus diesem Zeitraum haftet der Anbieter nur nach Absatz 1; eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit besteht insoweit nicht.

(5) Für den Verlust von Daten haftet der Anbieter nach den Absätzen 1 bis 4 nur für den Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden für die Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre.

(6) Der Anbieter haftet nicht für die Zustellung durch Microsoft, für Störungen im Netz des Kunden oder seiner Endkunden und für Folgen von Änderungen an Diensten Dritter.

(7) Der Kunde sichert seine E-Mail-Daten unabhängig von diesem Dienst und archiviert sie, soweit er dazu verpflichtet ist. Unterlässt er das, mindert sich ein Ersatzanspruch nach § 254 BGB entsprechend.

(8) Ansprüche des Kunden gegen den Anbieter verjähren in zwölf Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Das gilt nicht für Ansprüche nach Absatz 1 und nicht für Ansprüche wegen eines Mangels, den der Anbieter arglistig verschwiegen hat; für diese bleibt es bei den gesetzlichen Fristen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters.

17. Änderungen dieser Bedingungen

(1) Der Anbieter kann diese Bedingungen ändern, soweit dies zur Anpassung an geänderte Rechtslage, Rechtsprechung oder Leistung erforderlich ist und den Kunden nicht unangemessen benachteiligt.

(2) Änderungen werden dem Kunden mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform angekündigt. Widerspricht der Kunde nicht bis zum Wirksamwerden, gelten sie als angenommen. Auf diese Wirkung und auf das Widerspruchsrecht weist der Anbieter in der Ankündigung gesondert hin.

(3) Widerspricht der Kunde, kann jede Seite den Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens kündigen.

18. Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Sitz des Anbieters ausschließlicher Gerichtsstand.

(3) Erklärungen nach diesem Vertrag bedürfen der Textform, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(4) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

(5) Die Übertragung dieses Vertrags durch den Kunden auf einen Dritten bedarf der Zustimmung des Anbieters.

(6) Ist eine Bestimmung unwirksam, bleibt der übrige Vertrag wirksam.

Der Auftragsverarbeitungsvertrag nach Artikel 28 DSGVO steht auf einer eigenen Seite: Auftragsverarbeitung

Fragen dazu beantworten wir über die im Impressum genannten Kontaktdaten.